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So läuft eine Schlichtung

Streit mit dem Nachbarn, eine offene Forderung, eine Beleidigung? Bevor ein Gericht entscheidet, hilft das Schiedsamt: schnell, günstig, ohne Papierkrieg.

Wer wir sind

Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden vom Gemeinderat für fünf Jahre gewählt und vom Amtsgericht bestätigt. Sie arbeiten ehrenamtlich und unparteiisch. Das Schiedsamt gibt es seit über 175 Jahren – wir wissen, wie man Streit beilegt.

Mehr über das Amt der Schiedspersonen (Bundesvereinigung)

Vier Schritte zur Einigung

  1. Antrag stellen. Schriftlich oder mündlich bei der Schiedsperson, die für den Wohnort Ihres Streitgegners zuständig ist. Nötig sind nur Name und Anschrift beider Seiten und der Streitgegenstand. Zuständige Schiedsperson finden
  2. Termin. Die Schiedsperson lädt beide Seiten ein. Wer unentschuldigt fehlt, riskiert unter Umständen ein Ordnungsgeld.
  3. Gespräch. Es wird nur mündlich verhandelt – in Ruhe, beide kommen zu Wort.
  4. Vergleich. Einig? Beide unterschreiben. Der Vergleich ist sofort rechtswirksam und 30 Jahre lang vollstreckbar wie ein Urteil.

Keine Einigung? Dann stellen wir die Bescheinigung über den erfolglosen Schlichtungsversuch aus. Bei Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Bedrohung ist sie Voraussetzung für eine Klage.

Ablauf im Detail · Eine Schlichtung ansehen · Häufige Fragen

Ihre Vorteile

  • Schnell: Termine auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit, keine monatelangen Verfahren.
  • Günstig: Ein Vergleich kostet ab 30 Euro zuzüglich Auslagen (im Schnitt zwischen 60 und 80 Euro pro Fall) – oft geteilt durch beide Seiten.
  • Unparteiisch: Kein Sieger, kein Besiegter. Über die Hälfte aller Verfahren endet mit einer Einigung.
  • Nachhaltig: Eine gemeinsam gefundene Lösung hält – wichtig, wenn man sich weiter über den Gartenzaun sieht.

Was es kostet

Die Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich. Sie zahlen nur die Gebühren nach der Saarländischen Schiedsordnung und die tatsächlichen Auslagen. Wichtig: Bei einem Vergleich fällt nur die Vergleichsgebühr an, nicht zusätzlich die Antrags- und Verhandlungsgebühr.

Gebühren (§ 41 SSchO)Betrag
1. Gebühr für die Beantragung des Schiedsverfahrens 1)20,00 €
2. Gebühr für die Durchführung der Schiedsverhandlung 2)20,00 €
3. Vergleichsgebühr 3)30,00 €
4. Erhöhte Gebühr 4)bis 40,00 € bzw. 60,00 €
Auslagen (§ 42 SSchO)Höhe
1. Schreibauslagenje angefangene Seite 0,50 €; ab der 51. Seite je 0,15 €
2a. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Porto-, Telefon- und Faxkosten)in Höhe der tatsächlichen Auslagen
2b. Fahrtkosten, wenn außerhalb des Amtsraumes verhandelt wirdnur insoweit, als sie das Wegegeld übersteigen
2c. Vergütung der Dolmetscherin / des Dolmetschers 5)nach gesetzlicher Vergütung

1) Diese Gebühr bleibt auch bei Rücknahme des Antrags fällig.
2) Diese Verhandlungsgebühr entsteht immer dann, wenn die Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden ist.
3) Bei einem Vergleich kann nur diese Gebühr und keine zusätzliche nach Ziff. 1 und 2 erhoben werden.
4) Kommt es zu keiner gütlichen Einigung des Streits, können die Gebühren sowohl nach Ziff. 1 als auch nach Ziff. 2 erhöht werden. Bei einer Einigung kann die Vergleichsgebühr verdoppelt werden.
5) Die Höhe bemisst sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten. Es kann eine abweichende Entschädigung vereinbart werden, wenn sowohl die Parteien als auch die Dolmetscherin / der Dolmetscher hiermit einverstanden sind. Einem sprachkundigen Beistand steht keine Entschädigung zu.

Rechtsgrundlage: Saarländische Schiedsordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. April 2001 (Amtsbl. S. 974, ber. S. 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1372). Stand: 29.11.2022.