Zum Hauptinhalt springen

Zuständigkeiten

Wenn es mit dem Nachbarn oder einem anderen netten Mitmenschen mal nicht so richtig klappen will, ist guter Rat teuer. Das muss nicht sein.
Bei bestimmten Delikten, wie z.B.

haben Sie die Möglichkeit, Ihr gutes Recht bei Gericht einzuklagen.
Bei den oben aufgeführten Delikten ist es aber gesetzlich zwingend vorgeschrieben, vorher durch einen Besuch bei einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau einen Schlichtungsversuch zu unternehmen und damit die Gerichte zu entlasten.

  • Die Freundin zahlt das geliehene Geld nicht zurück?
  • Vom Nachbargrundstück hängen Baumäste und Zweige zu Ihnen herüber, Sie müssen ständig das Nachbar-Laub entfernen?

Auch da (und in vielen anderen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten) können wir Ihnen weiterhelfen.

Beispiele, wann Sie das Schiedsamt einschalten sollten!

Geldforderungen bis 600€

  • Mietrechtliche Streitigkeiten wie : Mieterhöhungen, Nebenkostenabrechnungen, andere mietrechtliche Streitigkeiten,
  • Versicherungsmäßige Forderungen wie : Ansprüche an eine Versicherung, Ansprüche von einer Versicherung, andere versicherungsmäßige Forderungen,
  • Ansprüche aus Verkehrsunfällen  wie : Ansprüche an einen Unfallgegner, Ansprüche von einem  Unfallgegner, sonstige Ansprüche aus einem Verkehrsunfall,
  • Gewährleistungsansprüche wie : Reisemängel, Garantieansprüche, Sonstige Gewährleistungsansprüche,
  • Schadenersatz
  • Schmerzensgeld

Nachbarrechtliche Angelegenheiten

  • Fälle, die Grenze betreffend
  • Grenzzäune,
  • Grenzabstände ( Bäume, Sträucher, Hecken, )
  • Überhang, Überfall
  • Hammerschlags-, Leiterecht
  • Gerüche,  Rauch oder Lärmbelästigungen
  • Fenster- bzw. Lichtrecht

Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre

  • zivilrechtlich z.B. Unterlassung

Auch da (und in vielen anderen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten) können wir Ihnen weiterhelfen

Wie sind wir zu erreichen?

Ganz wichtig dabei ist: Wo wohnt derjenige, gegen den Sie vorgehen wollen? Nur die Schiedsperson für diesen Wohnbereich ist für Sie zuständig.
Ihr örtliches Amtsgericht, die Polizei sowie Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung geben Auskunft über die zuständige Schiedsperson, oder wenden Sie sich an uns.

Wir sind nicht unbezahlbar!

Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten ehrenamtlich. Die rechtsuchenden Bürger haben daher lediglich die geringen Verfahrens- und Sachkosten (Porto, usw.) zu zahlen; für ca. 50,- Euro können die Parteien schon einen Vergleich schließen und sich diese Kosten evtl. auch noch teilen.