Zuständigkeiten
Wenn es mit dem Nachbarn oder einem anderen netten Mitmenschen mal nicht so richtig klappen will, ist guter Rat teuer. Das muss nicht sein.
Bei bestimmten Delikten ist es gesetzlich zwingend vorgeschrieben, vor einer Privatklage bei Gericht einen Schlichtungsversuch bei einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann zu unternehmen und damit die Gerichte zu entlasten (§ 380 StPO in Verbindung mit § 374 StPO; im Saarland geregelt in der Saarländischen Schiedsordnung, §§ 30 ff.). Auch in vielen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten – die Freundin zahlt das geliehene Geld nicht zurück, vom Nachbargrundstück hängen Äste herüber – können wir Ihnen weiterhelfen.
Delikte – hier ist der Schlichtungsversuch Pflicht
Gesetzliche Grundlage: § 185 StGB – Beleidigung, § 186 StGB – Üble Nachrede, § 187 StGB – Verleumdung
Sie wurden beleidigt? Eine „dumme Kuh“ kann weh tun. Ein „alter Ochse“ nicht weniger. Und erst recht dann, wenn es auch noch „Zuhörer“ gibt.
Man redet Ihnen „übel nach“? Jemand aus Ihrem Bekanntenkreis behauptet, Tatsachen über Sie zu kennen, die Sie schlecht aussehen lassen. Und das alles stimmt überhaupt nicht.
Sie wurden verleumdet? Da erzählt doch jemand von Ihren Kollegen wider besseres Wissen unwahre Dinge über Sie, nur um Sie bei den anderen herabzusetzen.
Muss man sich das alles bieten lassen? Ganz sicher nicht!
Sie brauchen:
- Name und Adresse der Person, gegen die Sie vorgehen möchten
- Adresse und Telefonnummer der Schiedsperson, in deren Bereich diese Person wohnt
- einen Termin zur Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson
Gesetzliche Grundlage: § 223 StGB – Körperverletzung
Es hat Sie jemand misshandelt oder Ihre Gesundheit geschädigt? Schläge tun nicht nur der Psyche weh. Sie haben Anspruch auf Schmerzensgeld.
Wenn bei der Körperverletzung auch noch etwas beschädigt oder verschmutzt wurde, wie z.B. Kleidungsstücke, Schmuck oder Brille, steht Ihnen auch noch ein Schadensersatz zu.
Sie brauchen:
- Name und Adresse der Person, gegen die Sie vorgehen möchten
- Adresse und Telefonnummer der Schiedsperson, in deren Bereich diese Person wohnt
- einen Termin zur Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson
Gesetzliche Grundlage: § 303 StGB – Sachbeschädigung
Es wurde Ihr Eigentum beschädigt? In diesem Bereich sind viele Dinge denkbar:
- zerstochene Reifen
- eine eingeschlagene Fensterscheibe
- zertrampelte Blumenbeete
- abgesägte Äste
- verschmutzte oder zerrissene Kleidung (evtl. auch infolge einer Körperverletzung)
- verschmierte Hauswände
Auch dies muss nicht einfach hingenommen werden.
Sie brauchen:
- Name und Adresse der Person, gegen die Sie vorgehen möchten
- Adresse und Telefonnummer der Schiedsperson, in deren Bereich diese Person wohnt
- einen Termin zur Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson
Gesetzliche Grundlage: § 123 StGB – Hausfriedensbruch
Jemand betritt gegen Ihren Willen Ihre Wohnung, Ihren Laden oder Ihr Grundstück und weigert sich, obwohl Sie ihn unmissverständlich dazu auffordern, diese zu verlassen? Dann begeht derjenige Hausfriedensbruch und kann dafür strafrechtlich belangt werden.
Sie brauchen:
- Name und Adresse der Person, gegen die Sie vorgehen möchten
- Adresse und Telefonnummer der Schiedsperson, in deren Bereich diese Person wohnt
- einen Termin zur Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson
Gesetzliche Grundlage: § 241 StGB – Bedrohung
Sie werden bedroht? Strafbar macht sich auf jeden Fall derjenige, der Sie oder Ihnen nahe stehende Familienangehörige mit einem Verbrechen bedroht („Ich schlag dich tot“, „Ich mach dich kaputt“ usw.). Es macht sich aber auch derjenige strafbar, der wider besseres Wissen behauptet, er wisse von einem Verbrechen, das demnächst an Ihnen oder Ihnen nahe stehenden Familienangehörigen verübt werden soll.
Sie brauchen:
- Name und Adresse der Person, gegen die Sie vorgehen möchten
- Adresse und Telefonnummer der Schiedsperson, in deren Bereich diese Person wohnt
- einen Termin zur Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson
Gesetzliche Grundlage: § 202 StGB – Verletzung des Briefgeheimnisses
Wer unbefugt einen verschlossenen Brief, der nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstückes ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, macht sich strafbar. Ebenfalls strafbar macht sich, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstückes Kenntnis verschafft, das durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesichert ist.
Wenn also jemand ohne Ihr Wissen und ohne Ihre Einwilligung Ihre Briefe (evtl. sogar aus Ihrem Briefkasten) entfernt, öffnet und liest, macht er sich strafbar – auch wenn er sie später wieder zurücklegt oder zurückgibt. Auch das müssen Sie nicht einfach hinnehmen.
Sie brauchen:
- Name und Adresse der Person, gegen die Sie vorgehen möchten
- Adresse und Telefonnummer der Schiedsperson, in deren Bereich diese Person wohnt
- einen Termin zur Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson
Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten – Beispiele, wann Sie das Schiedsamt einschalten sollten
- Mietrechtliche Streitigkeiten wie Mieterhöhungen, Nebenkostenabrechnungen und andere mietrechtliche Streitigkeiten
- Versicherungsmäßige Forderungen wie Ansprüche an eine Versicherung oder von einer Versicherung
- Ansprüche aus Verkehrsunfällen, etwa an einen oder von einem Unfallgegner
- Gewährleistungsansprüche wie Reisemängel oder Garantieansprüche
- Schadenersatz
- Schmerzensgeld
- Fälle, die die Grenze betreffen
- Grenzzäune
- Grenzabstände (Bäume, Sträucher, Hecken)
- Überhang, Überfall
- Hammerschlags- und Leiterrecht
- Gerüche, Rauch oder Lärmbelästigungen
- Fenster- bzw. Lichtrecht
Zivilrechtliche Ansprüche, z.B. auf Unterlassung. Auch in vielen anderen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten können wir Ihnen weiterhelfen.
Wie sind wir zu erreichen?
Ganz wichtig dabei ist: Wo wohnt derjenige, gegen den Sie vorgehen wollen? Nur die Schiedsperson für diesen Wohnbereich ist für Sie zuständig. Ihr örtliches Amtsgericht, die Polizei sowie Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung geben Auskunft über die zuständige Schiedsperson – oder Sie nutzen direkt unsere Schiedspersonensuche.
Wir sind nicht unbezahlbar!
Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten ehrenamtlich. Die rechtsuchenden Bürger haben daher lediglich die geringen Verfahrens- und Sachkosten (Porto usw.) zu zahlen. Ein Vergleich kostet ab 30 Euro zuzüglich Auslagen (im Schnitt zwischen 60 und 80 Euro pro Fall) – und die Parteien können sich diese Kosten auch noch teilen. Einzelheiten finden Sie unter Kosten des Verfahrens.